Hausordnung
Der Rekreatiepark Oud Kempen besteht inzwischen aus 116 Bungalows, deren Eigentümer Mitglied in der Kooperativen Vereinigung sind.
Die Kooperative Vereinigung ist Eigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks mit Bebauung, wozu die Zugangswege, die Parkplätze, die Spielwiese, der Tennisplatz, das Schwimmbad und der Bauernhof mit Wohnhaus gehören.
Zur Durchführung der Bestimmungen in Artikel 22 der Statuten der Kooperativen Vereinigung sind nachfolgende Bestimmungen festgelegt worden.
ARTIKEL 1.
Die Eigentümer und Nutzer der Bungalows sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend den Bestimmungen zu gebrauchen und zwar derartig, dass an diesen Sachen keine Schäden entstehen und keine Belästigung durch andere Nutzer verursacht wird.
ARTIKEL 2.
Hausmüll, abgemähtes Gras und anderer Grünabfall und dergleichen muss in die dafür aufgestellten Container entsorgt werden. Großer Abfall muss zerkleinert werden. Chemische Abfälle, Eisen und Stahl müssen auf dem dafür bestimmten Platz hinter dem Bauernhof gesammelt werden. Bäume und Sträucher müssen in kleine Teile gehackt werden und im klein geschnittenen Zustand in den Container entsorgt werden. Großer Grünschnitt in den privaten Gärten soll mit den Arbeiten des Gärtners auf dem gemeinschaftlichen Gelände kombiniert werden, aber sollte während des ganzen Jahres soviel wie möglich in den Container entsorgt werden. Für extra Grünabfall wird ein spezieller Transport organisiert.
ARTIKEL 3.
Ballspiele und andere Spiele müssen auf die dafür bestimmte Spielwiese neben dem Schwimmbad begrenzt werden. Die angrenzenden Privatgelände dürfen hiervon nicht belästigt werden.
ARTIKEL 4.
Die Haustiere dürfen auf dem gemeinschaftlichen Terrain nicht los laufen, sie müssen angeleint sein an einer Leine von höchstens zwei Metern Höhe. Die Eigentümer des Haustieres sind verpflichtet, das Haustier außerhalb des Geländes auzuführen.
Exkremente von Haustieren auf dem gemeinschaftlichen Gelände oder auf dem Gelände eines anderen müssen entfernt werden.
ARTIKEL 5.
Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den dafür bestimmten Plätzen wie Parkplätze und Fahrradständer, abgestellt werden.
Fahrzeuge dürfen nie ganz oder teilweise auf den Zugangswegen geparkt werden.
Es ist erlaubt, auf dem Gelände Fahrrad zu fahren, soweit die Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Fahrräder mit eingeschaltetem Hilfsmotor oder Mopeds sind nicht erlaubt.
Im Gegensatz zur Straßenverkehrsordnung gilt in unserem Park: Fußgänger haben jederzeit Vorrang.
ARTIKEL 6.
Das belästigende Abspielen von lauter Musik oder anderen (Wohnzimmer) Geräuschen ist nicht erlaubt und nach 24.00 Uhr ist das Abspielen von Musik ganz zu unterlassen.
Das Mitbringen von eingeschalteten tragbaren Radios usw. auf dem gemeinschaftlichen Gelände, ebenso das Selberspielen von Musik, ist verboten.
Zwischen 22.00 Uhr abends und 8.00 Uhr morgens darf die Nachtruhe auf keinerlei Weise gestört werden.